Allgemeine Geschäftsbedingungen
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der GOGREENER EG, [Anschrift: Linke Wienzeile 94/21, 1060 Wien, AT, Tel.: +43 670 3507644, E-Mail: office@gogreener.at, Firmenbuchnummer: 556885z, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien], wobei GOGREENER EG insb. den gewerberechtlichen Vorschriften, welche unter GewO abrufbar sind, unterliegt, wie folgt:
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§1 Geltungsbereich AGB und SOFTWARE-LIZENZVERTRAG
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Schiedsgerichtsvereinbarung in deren § 16 („AGB“) gelten ab 01.11.2021 und finden Anwendung zwischen GOGREENER EG und dem KUNDEN und NUTZER auf sämtliche Leistungen („SERVICE“ - siehe auch Definition unter § 2), die GOGREENER EG über die Website (URL: www.gogreener.at) („WEBSITE“), insb. auf Basis der Vereinbarung über das jeweilige SERVICE (in Summe „SOFTWARE-LIZENZVERTRAG“), erbringt.
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Von den AGB abweichende Geschäftsbedingungen odgl. des KUNDEN sind unwirksam, auch wenn diese für sich (exklusive) Geltung beanspruchen.
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GOGREENER EG schließt eine SOFTWARE-LIZENZVERTRAG ausschließlich mit bzw. erbringt SERVICES ausschließlich an Unternehmer(n) und natürliche Personen. Im Ersteren garantiert der KUNDE, Unternehmer iSd UGB zu sein und dass kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt. Der KUNDE garantiert weiters, dass innerhalb seiner Sphäre weder Minderjährige, Verbraucher noch sonstige unberechtigte Dritte die SERVICES nutzen.
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GOGREENER EG ist berechtigt, die AGB jederzeit nach Ermessen abzuändern; derartige Änderungen der AGB werden für den KUNDEN und NUTZER erst dann anwendbar, sofern der KUNDE nicht ausdrücklich innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher Form nach Bekanntmachung einer abgeänderten Fassung widerspricht. Das SERVICE, das vor den Änderungen der AGB bestellt oder bezogen wurde, wird durch die vom KUNDEN bzw NUTZER zuletzt akzeptierte Fassung der AGB erbracht.
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§2 Begriffsbestimmungen
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Die in den AGB verwendeten Substantiva verstehen sich geschlechtsneutral.
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In den AGB bzw der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG werden nachstehenden Begriffen folgende Bedeutung zugeordnet: GOGREENER EG-SOFTWARE bezeichnet Computerprogramme und Datenbanken inkl. damit verbundener Daten und Dokumentationsinhalte, die im Rahmen der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG von GOGREENER EG über die WEBSITE dem KUNDEN bzw NUTZER nutzbar gemacht werden.
AGB bezeichnen diese Allgemeinen Geschäftsedingungen, welche vom KUNDEN bzw. NUTZER im Rahmen der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG bzw vor der ersten Nutzung durch entsprechende Erklärung (vgl insb § 3) akzeptiert werden.
ANNAHMEDATUM bezeichnet das Datum, an dem der KUNDE rechtsverbindlich durch Unterfertigung der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG zum jeweiligen SERVICE, einschließlich der AGB, annimmt (vgl § 3).
INHALT sind vom KUNDEN bzw NUTZER im Rahmen des SERVICE verwendete Daten aller Art, insb. Computerdateien jeglicher Art, Dokumente, Datenbanken, Texte, Grafiken, Logos, Fotografie und sonstige Bilder, Film- und Tondateien odgl, soweit diese nicht von GOGREENER EG stammen.
KUNDE bezeichnet denjenigen, der als Unternehmer oder natürliche Person (vgl § 1 Abs 3) das SERVICE von GOGREENER EG auf Basis seiner SOFTWARE-LIZENZVERTRAG mit GOGREENER EG bezieht.
NUTZER bezeichnet jeden, der SERVICE von GOGREENER EG bezieht; dies in der Regel auf Basis der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG zwischen GOGREENER EG und dem KUNDEN.
SERVICE bezeichnet ein virtuelles Datenservice, das Leistungsinhalt der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG ist.
SERVICES umfassen ausschließlich jene Leistungen, die über die WEBSITE von GOGREENER EG zur Verfügung gestellt werden.
SERVICE KOMPENSATION bezeichnet eine Gutschrift von GOGREENER EG dem KUNDEN gegenüber für den Fall, dass GOGREENER EG ein SERVICE nicht vertragskonform erbringt bzw die Verfügbarkeiten über den vereinbarten Grenzwert hinaus nicht eingehalten wird.
SOFTWARE-LIZENZVERTRAG bezeichnet die Summe der Vereinbarungen zwischen dem KUNDEN und GOGREENER EG, zu deren Bedingungen GOGREENER EG das SERVICE erbringt und der KUNDE bzw der von ihm im Rahmen der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG berechtigte NUTZER das SERVICE bezieht, wobei die AGB integrierender Bestandteil der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG sind. Gegenstand des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG sind die jeweils festgeschriebenen SERVICES, über die SOFTWARE-LIZENZVERTRAG geschlossenen (Sonder-)Vereinbarungen den AGB vorgehen. (Neben-)Leistungen, die nicht in der Beschreibung des SERVICE (vgl § 4) angeführt sind, sind nicht Vereinbarungsgegenstand.
ZUGANGSDATEN bezeichnet die Summe aller Kennungen und Passwörter, die der KUNDE bzw der NUTZER von GOGREENER EG zur Verfügung gestellt erhält (und dann unter Umständen vom KUNDEN bzw NUTZER geändert werden), um Zugriff auf das SERVICE zu erhalten.
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§3 Registrierung und ZUGANGSDATEN
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Zur Nutzung des SERVICE muss sich der NUTZER bzw KUNDE vorab durch einen Mitarbeiter von GOGREENER EG registrieren lassen. Die Registrierung umfasst:
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die Kundendataenerfassung (Stammdatenblatt)
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Ihre Auswahl des SERVICE zur angegebenen Beschreibung und Konditionen (§ 4) und
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die Annahme dieser speicherbaren und ausdruckbaren AGB einschließlich Schiedsgerichtsvereinbarung in § 16 (Bestellseite).
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Das vom KUNDEN unterfertigte Anbot zum Abschluss einer SOFTWARE-LIZENZVERTRAG zum Bezug des SERVICE ist sieben Kalendertage gültig und kann von GOGREENER EG ohne Angabe von Gründen per E-Mail oder auf sonstige geeignete Weise abgelehnt werden. Wird das Anbot von GOGREENER EG akzeptiert, erhält der KUNDE von GOGREENER EG per E-Mail diese „AGB einschließlich Schiedsgerichtsvereinbarung“ und einen Link zur endgültigen Annahme dieser und die ZUGANGSDATEN, um sich in das bestellte SERVICE über die WEBSITE zu nutzen.
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Die ZUGANGSDATEN dürfen ausschließlich im Rahmen und im Umfang des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG genutzt werden, wobei der KUNDE nur im Rahmen dessen zur Weitergabe von ZUGANGSDATEN an NUTZER und das ausschließlich im Rahmen seiner Unternehmenseinheit (nicht an - wie auch immer - verbundene Unternehmen) auf seine Gefahr und Verantwortung berechtigt ist. Die ZUGANGSDATEN können und müssen aus Sicherheitsgründen vom KUNDEN bzw NUTZER beim Erst-Login geändert werden. GOGREENER EG ist berechtigt, jederzeit - aus Sicherheits und/oder aus Administrationsgründen - die ZUGANGSDATEN zu ändern und dem KUNDEN (auch für die berechtigten NUTZER) die neuen ZUGANGSDATEN per E-Mail zu übermitteln. Ausgenommen bei Gefahr in Verzug, wird GOGREENER EG - durch entsprechende fristgerechte Handlungen - dies auf jene Weise bewerkstelligen, dass eine Unterbrechung der Servicenutzung durch den KUNDEN aufgrund mangelnder aktueller ZUGANGSDATEN weitestgehend ausgeschlossen wird.
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Der KUNDE bzw NUTZER ist zur Geheimhaltung der ZUGANGSDATEN verpflichtet. Der KUNDE bzw NUTZER ist zur unbedingten Absicherung seines Anschlusses, seines Endgerätes sowie seiner ZUGANGSDATEN zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verpflichtet. Der KUNDE bzw NUTZER ist verpflichtet, jeden Verdacht, dass seine ZUGANGSDATEN oder andere geheime Informationen iZm einem SERVICE unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten, unverzüglich an GOGREENER EG zu melden. Für einen Missbrauch von Kontaktdaten und/oder ZUGANGSDATEN ist der KUNDE verschuldensunabhängig verantwortlich, insb für alle Entgeltforderungen. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass GOGREENER EG berechtigt ist, das jeweilige bzw auch alle SERVICE(S) nach Entdeckung einer - auch unverschuldeten - vereinbarungswidrigen Nutzung unverzüglich einzustellen und die SOFTWARE-LIZENZVERTRAG außerordentlich aufzulösen (vgl § 13). GOGREENER EG wird sich bemühen, das SERVICE erst dann einzustellen bzw den Zugang zu diesen zu sperren, nachdem der KUNDE unter angemessener Frist per E-Mail aufgefordert wurde, den Missbrauch einzustellen bzw zu verhindern; dabei wird GOGREENER EG auf die Sperrfolgen tunlichst hinweisen.
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Die Kundendaten sind vom KUNDEN stets aktuell zu halten, insb um GOGREENER EG eine Kontaktaufnahme iZm der Vertragserfüllung per E-Mail zu ermöglichen.
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§4 SERVICES und NUTZUNGSRECHTE
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Das SERVICE kann vom KUNDEN über die auf der WEBSITE hinterlegten Kontaktdaten auf der WEBSITE bestellt werden (vgl § 3 Abs 1) und wird - bei Annahme durch GOGREENER EG - Gegenstand des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG (vgl § 3 Abs 2). Der Inhalt, Umfang und Qualität des SERVICE wird in dem SOFTWARE-LIZENZVERTRAG verbindlich festgelegt, wobei dies idR folgende Punkte umfasst:
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detaillierte Beschreibung des SERVICE (vgl auch § 4 Abs 7), einschließlich Datensicherung (vgl § 11 Abs 4), Qualitätsmerkmale und Service Levels (vgl auch § 10) und SERVICE KOMPENSATION (vgl § 11 Abs 3)
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Gegenleistung und ggf Zahlungskonditionen (vgl auch § 8),
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etwaige Sonderregelungen, insb zu Pflichten des Kunden (vgl auch § 7), Nutzungsrechten (vgl auch § 4 Abs 5 und § 6) und Laufzeiten und Beendigung (vgl auch § 13).
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Das SERVICE wird von GOGREENER EG gemäß dem SOFTWARE-LIZENZVERTRAG bis zur (Teil-)Beendigung dieser erbracht (vgl § 13). GOGREENER EG wird das SERVICE nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG erbringen; vgl idZ § 10 Abs 3 zu Wartungs- und Servicehandlungen.
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Das SERVICE darf nicht in Anwendungen und Bereichen eingesetzt werden, in denen erhöhte Sicherheitsanforderungen notwendig sind, sei es - ohne Anspruch auf Vollständigkeit – in Nuklearanlagen, Verkehrs- und Kommunikationstechnik, Steuerungskomponenten (zB Fahr- und Flug- Wasserfahrzeuge jeglicher Art), medizin- oder gesundheitstechnischen Anwendungen, für Finanz-, Versicherungs- und/oder Bankgeschäfte sowie militärische Systeme oder ähnliche Systemumgebungen, in denen eine fehlerhafte Erbringung des SERVICE zu Personen- und/oder hohen Sach- bzw Vermögensschäden führen könnte („HIGH RISK ACTIVITIES“). GOGREENER EG schließt jede Verantwortlichkeit für den Einsatz eines SERVICE für HIGH RISK ACTIVITIES aus und hat das Recht, die SOFTWARE-LIZENZVERTRAG außerordentlich zu kündigen, soweit ein SERVICE für HIGH RISK ACTIVITIES genutzt wird.
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Das SERVICE kann technischen oder sonst bedingten Änderungen durch GOGREENER EG unterliegen. Der KUNDE stimmt zu, dass unwesentliche Änderungen des SERVICE (sog Updates), also dann, wenn die Kernfunktionen des SERVICE erhalten bleiben, jederzeit von GOGREENER EG vorgenommen werden können, wobei GOGREENER EG tunlichst darüber vorab informiert. Weiters stimmt der KUNDE zu, dass das SERVICE mittels Upgrades in wesentlichen Funktionen und auch hinsichtlich des Umfangs geändert werden kann, wobei diese Änderungen von GOGREENER EG dem Kunden 7 Kalendertage im Vorhinein bekannt zu geben sind und der KUNDE ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich des entsprechenden SERVICE zum Änderungszeitpunkt hat, wenn die Änderung mittels Upgrades für ihn unzumutbar ist. Der KUNDE verzichtet diesbezüglich auf sämtliche Ersatz- und sonstigen Ansprüche.
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Sofern ein SERVICE im Rahmen des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG die Nutzung von GOGREENER EG-SOFTWARE umfasst, räumt GOGREENER EG daran dem KUNDEN bzw berechtigten NUTZER ein nicht-exklusives und nicht-übertragbares Nutzungsrecht im nutzungsnotwendigen Umfang des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG ein (NUTZUNGSRECHT) - weitergehende Bedingungen zum NUTZUNGSRECHT können im Rahmen des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG zum jeweiligen SERVICE vereinbart werden. Soweit das NUTZUNGSRECHT Werknutzungsbewilligungen von Drittanbietern umfasst, ist der Bewilligungstext in dem SOFTWARE-LIZENZVERTRAG vor Bestellung des SERVICE einsehbar und wird dieser mit der Bestellung (vgl § 3 Abs 1 und 2) integrierender Bestandteil des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG.
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Sofern für die Nutzung eines SERVICE Software odgl Dritter auf der Hardware des KUNDEN bzw NUTZERS notwendig ist (zB Browser-, PDF-Reader-Software), hat sich der KUNDE bzw NUTZER selbstständig um deren Installation und Wartung sowie um die Nutzungsrechte des entsprechenden Drittanbieters zu kümmern. Der KUNDE bzw NUTZER hält idZ GOGREENER EG verschuldensunabhängig schad- und klaglos (vgl auch § 12).
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Das jeweilige SERVICE ist in der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG abschließend beschrieben.
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§5 Nutzerseitige Voraussetzungen für die Erbringung des SERVICE
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Das jeweilige SERVICE ist in der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG abschließend beschrieben.
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Die Bereitstellung dieser Mindestvoraussetzungen sowie der Telekommunikationsdienste einschließlich der Übermittlungsleistungen vom bzw bis zum Leistungsübergabepunkt (ist gleich Netzabschlusspunkt von GOGREENER EG) sind nicht Gegenstand des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG, sondern obliegen ausschließlich dem KUNDEN bzw dem NUTZER.
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§6 Nutzbarkeit, INHALTE und Rechte daran
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Der KUNDE bzw NUTZER ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm im Rahmen der SERVICE verwendeten INHALTE alleine verantwortlich.
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GOGREENER EG trifft - was die verwendeten INHALTE betrifft - keinerlei Sorgfalts-, Schutz- oder Warnpflicht iZm der rechtmäßigen Nutzbarkeit des SERVICE. GOGREENER EG ist jedenfalls nicht dazu verpflichtet, die vom KUNDEN bzw NUTZER im Rahmen von SERVICES auf IT-Infrastruktur von GOGREENER EG gespeicherten INHALTE auf ihre Rechtskonformität hin zu überprüfen.
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Der KUNDE bzw NUTZER räumt GOGREENER EG ein nicht-exklusives, freies und im Rahmen des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG unbeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG ein, die INHALTE zu verwenden (inkl Sicherheitskopien und technischer Virtualisierungen); dies eingeschränkt auf den Zweck der ordnungsgemäßen Zurverfügungstellung der SERVICES. Der KUNDE bzw NUTZER garantiert über die entsprechenden Rechte am INHALT zu verfügen und hält GOGREENER EG idZ verschuldensunabhängig schad- und klaglos (vgl auch § 12).
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§7 Besondere Pflichten des KUNDEN bzw NUTZERS
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Der KUNDE erklärt Inhalt und Umfang des SERVICE vor dessen Bestellung genauestens geprüft zu haben und ist sich bewusst, dass er uU Aufwände udgl zu treiben hat, um das SERVICE entsprechend nutzen zu können.
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Der KUNDE bzw NUTZER wird iZm des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG bzw Nutzung des SERVICE:
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nicht gegen geltendes Recht, einschließlich aber nicht beschränkt auf Immaterialgüter-, Lauterkeits- und Persönlichkeitsrechte Dritter (vgl § 12), verstoßen (vgl auch § 6);
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jegliches Verhalten obszöner, belästigender oder sittenwidriger Art unterlassen;
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sämtliche datenschutzrechtlichen (vgl § 15) und sonstigen gesetzlichen Pflichten einhalten;
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die Pflichten iZm ZUGANGSDATEN (vgl § 3) erfüllen;
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den möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht für den unberechtigten Versand von Nachrichten zu Werbezwecken oder als Massensendung (Spamming gemäß § 107 TKG) nutzen;
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nach Abgabe einer Störungsmeldung (vgl § 11 Abs 2) die GOGREENER EG durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen ersetzen, wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass keine Störung in der Sphäre von GOGREENER EG vorlag;
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(auch) den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Daten unbefugt zu verwenden oder zu diesem Zweck in das System oder Programm, die von GOGREENER EG betrieben werden, einzugreifen, einzudringen oder Daten missbräuchlich abzufangen oder betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch zu begehen oder all dies zu veranlassen - auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen wird hingewiesen;
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keine Handlung vornehmen, die eine unzumutbare oder unverhältnismäßige Belastung oder gar Beschädigung des Systems von GOGREENER EG oder Daten, über die der Kunde nicht oder nicht allein verfügen darf, verursachen könnte, somit insb keine Viren, Trojaner, Würmer oder sonstige Malware auf das System von GOGREENER EG aufspeichern, die System oder Daten beschädigen, beeinträchtigen, heimlich abfangen oder zerstören können - auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen wird hingewiesen;
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keine Inhalte der WEBSITE oder SERVICES entgegen des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG vervielfältigen, nachbilden, an Dritte weiterleiten, verändern, umgestalten, öffentlich machen, oder davon abgeleitete Bearbeitungen erstellen.
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Der KUNDE ist allein verantwortlich für die Überwachung und Kontrolle der Benutzung der SOFTWARE. Er hat insbesondere für geeignete Betriebsmethoden zu sorgen, um den Anforderungen an Sicherheit und Genauigkeit der Dateneingabe und Datenausgabe zu entsprechen.
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Der KUNDE hat alle die KUNDE betreffenden – nicht ohne weiteres allgemein zugänglichen Informationen – sowie alle Vereinbarungen hinsichtlich der zu entrichtenden Entgelte geheim zu halten und darf sie nur nach Maßgabe dieses Vertrages und zwingender gesetzlicher Bestimmungen verwenden.
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GOGREENER EG ist berechtigt, bei Verstoß des KUNDEN, des NUTZERS oder ihm zuzurechnender Dritter gegen den SOFTWARE-LIZENZVERTRAG den Zugang zum SERVICE zu sperren. Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß dauerhaft beseitigt bzw die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung sichergestellt ist - zum etwaigen Auflösungsrecht vgl § 13.
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§8 Gegenleistung und Zahlungskonditionen
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Als Gegenleistung für die Erbringung des SERVICE schuldet der KUNDE die Zahlung des Entgelts gemäß SOFTWARE-LIZENZVERTRAG. Im Rahmen des Bestellvorganges eines SERVICE wird der KUNDE umfassend über die Höhe der Entgelte als auch die Verrechnungsmethode informiert. Bei Änderungen des SERVICE, welche zu Änderungen der Entgelte führen, findet - soweit nicht anderes über den SOFTWARE-LIZENZVERTRAG vereinbart - eine aliquote Verrechnung über die jeweiligen Leistungszeiträume statt. Das SERVICE wird ausschließlich über Banküberweisung oder Einzugsermächtigung von einem Konto einer Bank mit Sitz innerhalb des EWR abgerechnet. Grundsätzlich sind sämtliche Zahlungen im Voraus entsprechend der abzurechnenden Zahlungsperiode fällig. Einmalentgelte werden vor Freischaltung des entsprechenden SERVICE fällig. Entgelte für ein SERVICE, das auf Basis der Nutzungsintensität verrechnet wird, werden entsprechend der vordefinierten Zahlungsperiode und entsprechend dem jeweiligen Nutzungsstand des Kunden im Nachhinein mit Abrechnung durch GOGREENER EG fällig. Im Verzugsfall gelten die §§ 455 ff UGB, dies aber verschuldensunabhängig.
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Die PARTEIEN sind lediglich zur Aufrechnung mit ausdrücklich zugestandenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem KUNDEN in keinem Fall zu.
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GOGREENER EG ist verpflichtet, ordnungsgemäß Rechnung über die SERVICES zu legen, wobei der KUNDE zustimmt, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt wird. Auf ausdrücklichen Wunsch des KUNDEN kann die Zustellung der Rechnung auch postalisch erfolgen.
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§9 Rechte am SERVICE
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Sämtliche (Immaterialgüter-)Rechte am SERVICE stehen GOGREENER EG zu und wird dem KUNDEN bzw NUTZER kein, nicht in dem SOFTWARE-LIZENZVERTRAG explizit angeführtes weitergehendes (NUTZUNGS-)Recht am bzw iZm dem SERVICE eingeräumt - vgl § 4 Abs 5.
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Dem KUNDEN bzw NUTZER ist es - soweit in dem SOFTWARE-LIZENZVERTRAG nicht anders festgelegt - insb nicht gestattet, hinsichtlich auch nur einzelner Elemente
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das SERVICE zu relizensieren, zu veröffentlichen, zu vermieten, zu verleasen, es über Netzwerke oder sonst wie online anderen zugänglich zu machen, es im Rahmen eines Timesharing zur Verfügung zu stellen oder als Service Bureau zu agieren oder Subscription Services für die SERVICES anzubieten;
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den SOFTWARE-LIZENZVERTRAG ohne schriftliche Einwilligung von GOGREENER EG auf eine andere Person zu übertragen.
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§10 Verfügbarkeit des SERVICE
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GOGREENER EG stellt dem KUNDEN bzw NUTZER das in dem SOFTWARE-LIZENZVERTRAG festgelegte SERVICE ausschließlich zu den dort festgelegten Funktionalitäten und der vereinbarten Systemlaufzeit bereit.
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Die Systemlaufzeit setzt sich aus den Zeiten der verfügbaren Nutzung des SERVICE und der Nichtverfügbarkeit zusammen. Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn die für das jeweilige SERVICE vereinbarten Funktionalitäten zur Gänze nicht gegeben sind.
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GOGREENER EG garantiert eine verfügbare Nutzung des SERVICE von 99 % pro Kalenderjahr, soweit in dem SOFTWARE-LIZENZVERTRAG nicht anders festgelegt wird. Die nachstehenden Umstände werden für die Berechnung der Verfügbarkeiten jedenfalls außer Acht gelassen und ziehen keinerlei Rechtsansprüche aus Leistungsstörung (vgl § 11) udgl nach sich:
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auf der WEBSITE - zumindest drei Kalendertage im Voraus - angekündigte Wartungs- und Servicefenster;
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jeglicher System-, Software-, Netzwerk- oder Hardwareausfall, der sich außerhalb der Sphäre oder Kontrolle von GOGREENER EG ereignet, sowie Höhere Gewalt;
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Ausfälle oder Fehler, die durch den KUNDEN bzw NUTZER selbst oder ihm zuzurechnende Dritte insb dadurch verursacht werden, dass eine unsachgemäße Bedienung erfolgt, technische Vorgaben und Einsatzbedingungen nicht eingehalten oder nicht kompatible Geräte verwendet werden.
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§11 Leistungsstörung und Schadenersatz
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GOGREENER EG kann keine Verantwortung dafür übernehmen, dass das SERVICE jederzeit und über den in der professionellen EDV-Branche herrschenden Stand der Technik hinaus fehlerfrei und ohne Unterbrechungen voll funktionsfähig ist. Es werden daher von GOGREENER EG hinsichtlich des SERVICE keinerlei Gewährleistungen, Garantien und/oder Erfolgsrisikoübernahmen gegeben, insbesondere nicht in Bezug auf eine besondere Eignung der SERVICES für einen bestimmten Zweck; das SERVICE wird auf der WEBSITE bzw in der SERIVICEVEREINBARUNG abschließend beschrieben (vgl § 4) und der KUNDE kann aus anderen Angaben keinerlei Rechte ableiten. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass GOGREENER EG keinerlei Verantwortung für Umstände in der Sphäre des KUNDEN übernehmen kann, wie insb dessen Hardware, Software und Internetverbindung von bzw bis zum Netzabschlusspunkt aufseiten von GOGREENER EG (vgl § 5 Abs 3).
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Sofern Ausfälle oder Fehler jeglicher Art iZm dem SERVICE auftreten, wird der KUNDE bzw NUTZER unverzüglich Meldung samt umfassender Beschreibung an den telefonischen Supportdienst oder via E-Mail an support@gogreener.at an GOGREENER EG erstatten. Unterlässt der KUNDE die unverzügliche Meldung, so kann er keinerlei Ansprüche geltend machen, außer wenn der KUNDE beweist, dass GOGREENER EG den Ausfall bzw Fehler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat. Das Vorliegen von Ausfällen oder Fehlern hat stets der KUNDE zu beweisen - insb wird § 924 ABGB (insb im Lichte dessen letzten Satz) einvernehmlich ausgeschlossen.
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Nach Verständigung des Supportdienstes über eine Nichtverfügbarkeit bzw einen Fehler iZm dem SERVICE wird GOGREENER EG ehestmöglich den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen. Die Nichteinhaltung der Verfügbarkeiten führt ausschließlich zu einem Anspruch des KUNDEN auf Gutschrift entsprechend der im Rahmen der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG festgelegten SERVICE KOMPENSATION. Mit dieser sind sämtliche Ansprüche des KUNDEN aufgrund der Nicht-Einhaltung der Verfügbarkeit abgegolten, soweit GOGREENER EG kein grobes Verschulden trifft, welches der KUNDE zu beweisen hat. Die Summe aller SERVICE-KOMPENSATIONEN pro Vertragsjahr ist mit maximal 30 % des jährlichen Nettobetrages der Entgelte, die dem nicht vertragsgemäß erfüllten SERVICE zuzuordnen sind, begrenzt. Eine darüberhinausgehende Minderung der Gegenleistung sowie sonstige Ansprüche aus Gewährleistung bzw aus sonstigen Leistungsstörungsbestimmungen und/oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Die SERVICE-KOMPENSATION wird im Rahmen der nächsten Verrechnung der SERVICES von GOGREENER EG berücksichtigt.
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GOGREENER EG haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für die von GOGREENER EG sowie Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, wobei der KUNDE bzw NUTZER das Verschulden von GOGREENER EG zu beweisen hat. Die Beschränkung gilt nicht für die Haftung von GOGREENER EG nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schutzrechtsverletzungen (vgl § 12), die GOGREENER EG oder Erfüllungsgehilfen jeweils zu vertreten haben. Die Haftung von GOGREENER EG für vertragsuntypische Schäden, Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen und reine Vermögensschäden, ist - außer bei Vorsatz von GOGREENER EG - ausgeschlossen. Ansprüche des KUNDEN bzw NUTZERS - auch nach Abs 5 - verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
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Soweit nicht GOGREENER EG im Rahmen des SERVICE ausdrücklich die Datensicherung übernimmt, hat dafür der KUNDE bzw NUTZER zu sorgen und haftet GOGREENER EG - außer bei krass grobem Verschulden - nicht für Datenverlust. Andernfalls haftet GOGREENER EG unter Anwendung obiger Regelungen ausschließlich für denjenigen notwendigen Aufwand, der für die kostengünstigste Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Den KUNDEN bzw NUTZER trifft in allen Fällen die Beweislast und eine umfassende Schadensminderungspflicht.
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) Der KUNDE bzw der NUTZER (und der KUNDE unter Zurechnung dessen Handelns zur ungeteilten Hand mit ihm) haftet für sämtliche GOGREENER EG verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht anderes explizit vereinbart wurde.
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§12 Verantwortlichkeit für Ansprüche Dritter
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Behaupten Dritte Ansprüche, die den KUNDEN hindern bzw behindern, das SERVICE vertragsgemäß zu nutzen, hat der KUNDE davon GOGREENER EG unverzüglich umfassend zu informieren. Wird der KUNDE bzw NUTZER von Dritten aufgrund der vereinbarungsgemäßen Nutzung des SERVICE geklagt, hat er sich hinsichtlich sämtlicher Schritte idZ mit GOGREENER EG abzustimmen und Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von GOGREENER EG vorzunehmen. IZm Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter ist GOGREENER EG verpflichtet, den KUNDEN verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten, soweit die Ansprüche nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des KUNDEN bzw NUTZER beruhen; bei Letzterem hat der KUNDE seinerseits GOGREENER EG verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten. Der KUNDE bzw der NUTZER hat GOGREENER EG in all diesen Fällen nach Kräften zu unterstützen, insb indem der KUNDE bzw NUTZER entsprechende Informationen erteilt und Erklärungen abgibt.
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GOGREENER EG ist idZ jederzeit berechtigt, das SERVICE derart zu ändern, dass jedenfalls kein Verletzungsanspruch mehr besteht. Falls eine Abänderung des SERVICE nicht möglich ist, ist der KUNDE bzw NUTZER verpflichtet, den Gebrauch des entsprechenden SERVICE auf Aufforderung von GOGREENER EG unverzüglich einzustellen bzw ist GOGREENER EG berechtigt den Zugang zu sperren, wobei ab dem Zeitpunkt der Nichtnutzung keine Entgelte für das betroffene SERVICE anfallen. Es gelten die Haftungsbeschränkungen des § 11 Abs 4.
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Der KUNDE bzw der NUTZER (und der KUNDE unter Zurechnung dessen Handelns zur ungeteilten Hand mit ihm) hält GOGREENER EG iZm allen verursachten Schäden aus einer durch KUNDEN bzw NUTZER iZm dem SERVICE verursachten Verletzung von Rechten Dritter, insb Immaterialgüter-, Lauterkeits- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, einschließlich der von GOGREENER EG notwendig und angemessen aufgewendeten Vertretungskosten, verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
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§13 Laufzeit des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG
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Der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG beginnt mit dem ANNAHMEDATUM (vgl § 3) und läuft - je nach SERVICE bzw entsprechendem SOFTWARE-LIZENZVERTRAG - auf (i) bestimmte Zeit und endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, oder (ii) auf unbestimmte Zeit, bis die SOFTWARE-LIZENZVERTRAG bzw der entsprechende Teil beendet wird, oder (iii) endet durch Erfüllung der Leistung durch GOGREENER EG.
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GOGREENER EG ist zur sofortigen Auflösung der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG hinsichtlich aller oder auch einzelner SERVICES oder der sofortigen Einstellung oder Zugangssperrung aus wichtigem Grund insb dann berechtigt, wenn
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GOGREENER EG behördlich zur Einstellung des SERVICE verpflichtet wird;
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der KUNDE falsche Kundendaten angegeben hat oder der Zugang zum SERVICE auf andere Weise erschlichen wurde;
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die ZUGANGSDATEN unberechtigt weitergegeben und/oder ein SERVICE vereinbarungswidrig genutzt wird (vgl § 3 Abs 4), insb für HIGH RISK ACTIVITIES (vgl § 4 Abs 3);
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der KUNDE seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhält (zB Laufzeitende/ Widerruf der Einzugsermächtigung) und mit seinen Zahlungen trotz Mahnung per E-Mail für einen Zeitraum von mindestens sieben Kalendertagen säumig ist;
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der KUNDE eine sonstige wesentliche Bestimmung der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG einschließlich dieser AGB - insb gemäß § 7 - nicht einhält und trotz Aufforderung zur Abstellung des vertragsbrüchigen Verhaltens bzw Zustands binnen einer Nachfrist von sieben Kalendertagen dem nicht nachkommt;
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zur Erbringung des SERVICE der Einsatz eines Sub-Providers absolut notwendig ist und der KUNDE keine Zustimmung dazu erteilt (vgl § 15 Abs 5).
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Der KUNDE ist zur sofortigen Auflösung des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG hinsichtlich des jeweiligen SERVICE berechtigt, wenn Upgrades für den KUNDEN zu unzumutbaren Änderungen führen würden (vgl § 4 Abs 4) oder ein SERVICE vereinbarungswidrig und durch von GOGREENER EG zu vertretenden Umständen mehr als sieben Kalendertage nicht erreichbar ist.
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Die PARTEIEN sind zur sofortigen Auflösung des jeweiligen SERVICE berechtigt, wenn das SERVICE aufgrund höherer Gewalt mehr als vierzehn Tage nicht verfügbar ist.
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§14 Datenherausgabe und Folgen der Vertragsbeendigung
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Mit Beendigung des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG bzw Teilen davon:
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sperrt GOGREENER EG den Zugang zum entsprechenden bzw allen SERVICES (vgl aber § 14 Abs 2);
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werden sämtliche Entgelte zum jeweiligen SERVICE - allenfalls (monats-)aliquot - sofort fällig.
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GOGREENER EG wird (a) auf entsprechende Bestellung des KUNDEN bzw (b) jedenfalls bis 14 Tage nach Beendigung des SERVICE alle INHALTE des KUNDEN bzw NUTZERS in dem jeweils dem SERVICE entsprechenden - von GOGREENER EG nach freiem Ermessen gewählten - Format bereithalten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist nach Beendigung wird GOGREENER EG die INHALTE unwiederbringlich löschen.
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Gegen gesonderte Bestellung und Vergütung wird GOGREENER EG dem KUNDEN oder einem vom KUNDEN benannten Dritten sämtliche INHALTE auf vereinbartem Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung stellen.
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§15 Datenschutz
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GOOGRENER EG ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der KUNDE leistet GOGREENER EG Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. Gegebenenfalls ist ein Verarbeitervertrag iSd DSGVO separat abzuschließen.
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Die durch GOGREENER EG durchzuführenden Datenverwendungen ergeben sich aus dem jeweiligen SERVICE gemäß SOFTWARE-LIZENZVERTRAG. GOGREENER EG verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der sich aus dem SERVICE ergebenden Aufträge des KUNDEN bzw NUTZERS zu verwenden und ausschließlich dem KUNDEN bzw NUTZER zurückzugeben oder nur nach dessen/deren Auftrag im Rahmen des SERVICE zu übermitteln. GOGREENER EG wird die überlassenen Daten nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter verwenden.
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Pflichten gemäß den in Geltung stehenden datenschutzrelevanten Gesetzen einzuhalten. Für weitere Hinweise zum Datenschutz sei auf http://www.gogreener.at/datenschutz verwiesen.
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§16 Schiedsklausel und Schlussbestimmungen
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Alle Streitigkeiten, die sich aus bzw iZm des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG einschließlich dieser AGB ergeben oder auf deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern mit Schiedsgerichtssitz Wien in einem Verfahren in deutscher Sprache endgültig entschieden. Die Schiedsrichter müssen Juristen mit Erfahrung mit IT-Sachverhalten sein und diese haben nach einem vertraulichen Verfahren nach billigem Ermessen zu entscheiden und einen (ziffernmäßig) vollstreckbaren Schiedsspruch zu verfassen, wobei darin auch auszusprechen ist, dass sämtliche Kosten und Aufwendungen der obsiegenden Partei durch die unterliegende Partei zu ersetzen sind. Ein etwaiger einstweiliger Rechtsschutz durch ordentliche Gerichte wird durch diese Schiedsklausel nicht berührt.
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Auf den SOFTWARE-LIZENZVERTRAG einschließlich dieser AGB ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss (a) der nationalen und europäischen Kollisionsnormen und (b) des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.
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Sämtliche (weitergehenden) Vereinbarungen zum SERVICE, einschließlich dieser AGB, bilden einen integrierenden Bestandteil des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG. Der SOFTWARE-LIZENZVERTRAG ist abschließend; es bestehen keine, insbesondere keine mündlichen, Nebenabreden. Alle Erklärungen der PARTEIEN bedürfen zur Wirksamkeit des Abschlusses der Schriftform.
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Etwaige Rechtsgeschäftsgebühren, gesonderte Urheberrechtsabgaben udgl gehen zulasten des Kunden.
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Sollte eine Bestimmung des SOFTWARE-LIZENZVERTRAG einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die PARTEIEN verpflichten sich für einen solchen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den PARTEIEN Gewollten wirtschaftlich am Nächsten kommt.
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Der für den KUNDEN die Bestellung Abgebende und diese AGB Akzeptierende garantiert, dass sie bzw er ohne weitere Schritte die Erklärungen rechtsverbindlich abgibt und abgeben kann.
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GOGREENER EG